AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(gültig 01.01.2024)

1) Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) für GED (Geschäftsführer und Gewerbeinhaber DI (fh) Gerald Eckerstorfer MBA, MSc) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten, sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen, zwischen GED und seinen Auftraggeber festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.

1.1 GED ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

1.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.

1.3 Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass GED auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden, und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

2) Form und Verschwiegenheit

2.1) Formvorschriften

Formvorschriften gelten bei sämtlichen Vereinbarungen. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und somit auch der Originalunterschrift beider Vertragspartner.

2.2) Verschwiegenheitspflicht

GED behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich.

a) Insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

b) GED hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten. Wir verbürgen uns für deren Verhalten.

3) Angebote und Rücktritt

3.1) Angebotslegung

Die Angebote von GED sind vorerst freibleibend.

a) Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als abgeschlossen.

b) GED wird spätestens 14 Tage nach Angebotslegung von den Auftraggebern über die Auftragsvergabe informiert, andernfalls wird eine Bearbeitungsgebühr von 5% des Auftragsvolumen in Rechnung gestellt.

3.2) Rücktrittsrecht

Folgende Punkte begründen ein Rücktrittsrecht seitens des Auftragnehmers und Auftraggebers.

a) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von GED ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung nicht erbracht wird.

b) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden GED von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

c) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von GED möglich. Im Fall eines Stornos hat GED das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

4) Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

4.1) Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird GED den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

4.2) Sofern nicht anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen (siehe auch Kapitel Preis) in Rechnung gestellt werden.

5) Preis

5.1) Allgemeine Preisvereinbarung

Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung zu stellen (vgl. Kapitel Honorare).

a) Diese Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde, einschließlich Wegzeiten, werden 250€ in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden, auch von Wegzeiten, werden als volle Stunde verrechnet.

b) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.

c) Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Ebenso sind alle Rechnungen nach § 6 Abs.1 Z. 27 UStG 1994 ohne Umsatzsteuer zu begleichen.

5.2) Entgeltlichkeit von Präsentationen

Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet.

a) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich einer Präsentation die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt GED ein angemessenes Entgelt.

b) Prinzipiell gilt bei Einladung von GED zu einem Vorentwurf und einer Präsentation dessen, ein Entgelt von 10% des Auftragswertes als vereinbart (gilt auch bei Abschlag, siehe Kapitel Honorare).

6) Honorare

6.1) Honorarhöhe

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen (siehe auch Kapitel Preis).

(a) Diesen Bestimmungen der vom Fachverband UBIT herausgegebenen Honorarrichtlinien ist Folge zu leisten.

b) Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.

6.2) Abschlagshonorar

Bei Ablehnung eines von GED präsentierten Vorentwurfs (Konzepts) gilt ein Abschlagshonorar in der Höhe von 10% des Auftragswertes als vereinbart.

7) Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen

Der Kaufpreis ist binnen 8 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzüge zu bezahlen.

7.1) Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt.

7.2) Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers oder Vertragspartners ist GED berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% jährlich zu verrechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

8) Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges (vgl. Kapitel Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen), die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu begleichen.

8.1) Der Vertragspartner verpflichtet sich im Speziellen, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben.

8.2) Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 19,90€ sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 9,90€ zu bezahlen.

8.3) Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge einer Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

9) Erfüllungsort und –zeit

GED hat seinen Firmensitz in Spital am Pyhrn (Österreich), daher gilt der Erfüllungsort als dort vereinbart.

9.1) Erfüllungsort ist Oberweng 81, 4582 Spital am Pyhrn Linz, Österreich.

9.2) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist von GED grundsätzlich einzuhalten. Bei von uns zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist GED verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

10) Schaden und Abtretung

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

10.1) Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in jedem Fall in einem halben Jahr nach der Erbringung der Leistung oder Lieferung.

10.2) Forderungen gegenüber GED dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

11) Allgemeine Rechtsvereinbarung

11.1) Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

Das gesetzliche Urheberrecht von GED an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von GED nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

b) Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GED als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten und eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

c) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

d) Werden urheberrechtliche Leistungen von GED über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, GED hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.

e) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von GED, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright, ©).

f) GED ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

g) Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

11.2) Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GED.

12) Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt prinzipiell österreichisches materielles Recht und der Gerichtsstand ist Linz.

12.1) Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

12.2) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

13) Kenntnisnahme

Mit der Auftragsbestätigung des Auftraggebers nimmt dieser die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von GED zur Kenntnis. Folglich gelten sämtliche hier getroffenen Vereinbarungen.

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